Mit Juni tritt die „Nachfolge der Bildungskarenz“ in Kraft ... | Bildung für Erwachsene in der Steiermark

Mit Juni tritt die „Nachfolge der Bildungskarenz“ in Kraft …

Juni 2026

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit sind Geschichte – ab Juni treten die Nachfolgemodelle in Kraft. Die österreichische Bundesregierung unterstützt damit zwar weiterhin berufliche Auszeit für Qualifizierung und berufliche Neuorientierung – aber mit strengeren Auflagen. Ausgewiesenes Ziel der Reform der neuen Weiterbildungszeit und -teilzeit ist es, arbeitsmarktrelevante Weiterbildungen gezielter zu unterstützen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die geförderten Qualifikationen langfristig verwertbar sind.

Die Weiterbildungszeit, abgewickelt vom österreichischen Arbeitsmarktservice, richtet sich an Personen in einem aufrechten, arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis in Österreich. Voraussetzung ist grundsätzlich eine mindestens zwölfmonatige durchgehende Beschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber bzw. der aktuellen Arbeitgeberin. Zusätzlich darf in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Weiterbildung weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld bezogen worden sein. Die in der Praxis in den letzten Jahren öfters gewählte Bildungskarenz im Anschluss an die Elternzeit ist damit nicht mehr möglich. Auch für Personen mit abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium gelten strengere Regeln: Sie müssen zusätzlich insgesamt mindestens vier Jahre vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen. Für Saisonbeschäftigte gibt es hierbei Sonderregelungen.

Gefördert werden ausschließlich arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit. Die Ausbildung muss bei der Weiterbildungszeit mindestens zwei Monate dauern und einen Umfang von mindestens 20 Wochenstunden beziehungsweise 20 ECTS-Punkten pro Semester aufweisen. Personen mit Betreuungspflichten für Kinder unter sieben Jahren können reduzierte Anforderungen von 16 Wochenstunden oder 16 ECTS erfüllen. Die Teilnahme muss regelmäßig nachgewiesen werden – etwa durch Prüfungen, Teilnahmebestätigungen oder Anwesenheitsnachweise.

Ein wesentliches Element der neuen Regelung ist die stärkere Kontrolle durch das AMS. In vielen Fällen ist vor Antragstellung eine verpflichtende Bildungsberatung erforderlich. Zudem entscheidet das AMS individuell über die Förderwürdigkeit der geplanten Weiterbildung. Es besteht kein automatischer Rechtsanspruch. Die Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen wird erst wirksam, wenn das AMS die Förderung tatsächlich bewilligt hat.

Die Weiterbildungsteilzeit stellt eine Alternative zur vollständigen Freistellung dar. Dabei reduzieren Beschäftigte ihre Arbeitszeit um mindestens 25% und höchstens 50%, während sie parallel eine Weiterbildung absolvieren. Die verbleibende Wochenarbeitszeit darf dabei 10 Stunden nicht unterschreiten. Die Weiterbildung selbst muss mindestens vier Monate dauern und mindestens 10 Wochenstunden oder 19 ECTS umfassen. Für Personen mit Kinderbetreuungspflichten gelten auch hier reduzierte Mindestanforderungen. Anders als bei der Weiterbildungszeit ist bei der Weiterbildungsteilzeit keine verpflichtende Bildungsberatung vorgesehen.

Die finanzielle Unterstützung erfolgt über die sogenannte Weiterbildungsbeihilfe beziehungsweise Weiterbildungsteilzeitbeihilfe des AMS. Die Höhe der Förderung orientiert sich am bisherigen Einkommen und ist einkommensabhängig gestaffelt. Bei einem Einkommen über der halben Höchstbeitragsgrundlage von EUR 3.465,00 (Wert 2026) übernimmt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin 15 % der Weiterbildungsbeihilfe.

Die Förderung kann bei der Weiterbildungszeit für maximal ein Jahr innerhalb eines Vierjahreszeitraums gewährt werden, bei der Weiterbildungsteilzeit maximal zwei Jahre ebenfalls innerhalb eines Vierjahreszeitraums.

Die neuen Modelle sollen gezielt ArbeitnehmerInnen dabei unterstützen, sich an veränderte Anforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen und ihre beruflichen Chancen langfristig zu verbessern. Gleichzeitig verfolgt die Reform das Ziel, öffentliche Fördermittel gezielter einzusetzen und den Fokus stärker auf arbeitsmarktrelevante Bildungsmaßnahmen zu legen.

Die Beantragung ist voraussichtlich ab 8. Juni 2026 möglich. Der früheste Beginn der Weiterbildungszeit oder -teilzeit und Beginn der Förderung ist ebenfalls der 8. Juni 2026. Die Beihilfe ist jährlich mit 150 Millionen Euro begrenzt.

Direktlink zur entsprechenden Infoseite des AMS Steiermark: https://www.ams.at/organisation/foerder-wiki-wien/Informationen_zum_AMS/aus-und-weiterbildung-livecopy/so-foerdern-wir-ihre-aus–und-weiterbildung-/weiterbildungszeit-weiterbildungsteilzeit#steiermark

Über das AMS Steiermark
Das AMS Steiermark unterstützt Arbeitsuchende und Unternehmen in allen Fragen rund um Jobs, Weiterbildung und Arbeitsmarkt. Es vermittelt offene Stellen, berät bei der Jobsuche, unterstützt mit Förderungen und organisiert Aus- und Weiterbildungsangebote. Außerdem ist das AMS Ansprechpartner für Arbeitslosengeld, berufliche Neuorientierung und Qualifizierungsmaßnahmen.

Arbeitsmarktservice (AMS) Steiermark, Landesgeschäftsstelle
Babenbergerstraße 33, 8020 Graz, Tel.: +43 50 904 640 | ams.steiermark@ams.at |
https://www.ams.at/regionen/steiermark/geschaeftsstellen/steiermark-office#steiermark

Das Bild zeigt das Logo des AMS Steiermark.