3. Novelle der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Änderungen ab 5.2.2022
Die Personenhöchstgrenze bei Zusammenkünften ohne zugewiesenen Sitzplätzen wurde von 25 Personen auf 50 Personen erhöht. Bei größeren Veranstaltungen gilt fortan nur noch die 2G-Regel und FFP2-Masken-Pflicht.
Zur aktuellen COVID-19-Maßnahmenverordnung:
Die 3. Novelle der 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung trat mit 05.02.2022 in Kraft: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/46/20220204
(Die in der Zwischenzeit in Kraft getretene 2. Novelle enthielt lediglich eine formale Korrektur.)
Das Land Steiermark hat aktuell keine zusätzlichen Maßnahmen verlautbart.
Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung
Rechtsgrundlagen zur Durchführung von Bildungsveranstaltungen sind in folgendem Dokument zusammengefasst:
3. Novelle der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung
Darüber hinaus empfiehlt das Bildungsministerium dringend, auch in den beschriebenen Ausnahmefällen von den Teilnehmenden einen 2,5G-Nachweis (gültiger Impf- oder Genesungsnachweis bzw. negativer PCR-Test) zu verlangen. Die grundsätzliche Empfehlung zum Distance-Learning bleibt weiterhin aufrecht (Quelle: erwachsenenbildung.at).
Folgende Änderungen zeigen sich im Vergleich zur letzten Verordnung:
- Zusammenkünfte ohne zugewiesene Sitzplätze sind wieder für bis zu 50 Personen unter Einhaltung der 2G-Regel möglich (§ 13 Abs. 1 Z 1). Die FFP2-Maskenpflicht ist zu beachten (§ 13 Abs. 1 Z 3).
- Zusammenkünfte mit zugewiesenen Sitzplätzen sind wieder für bis zu 2.000 TeilnehmerInnen unter Einhaltung der 2G-Regel möglich (§ 13 Abs. 1 Z 2). Zusätzliche Nachweise, wie z.B. ein aktueller PCR-Test, sind nicht mehr notwendig.
- Auch für Veranstaltungen wurde die Sperrstunde bis 24.00 verlängert (§ 13 Abs. 1 Z 6).
Folgende Rahmenbedingungen gelten am Arbeitsplatz:
- Weiterhin soll die berufliche Tätigkeit nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitsstätte (Home Office) erfolgen (§ 10 Abs. 1).
- Gem. § 10 Abs. 2 müssen alle ArbeitnehmerInnen am Arbeitsort einen 3-G-Nachweis erbringen, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. ArbeitgeberInnen sind in begründeten Fällen berechtigt, strengere Maßnahmen (Masken, Nachweise) als die verordneten Regelungen festzulegen (§ 10 Abs. 7).
- Als 3-G-Nachweis werden Impf-Nachweise (Geltungsdauer in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c geregelt), Genesungsnachweise und Absonderungsbescheide (180 Tage gem. § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a und b), PCR-Tests (72 Stunden ab Abnahmezeitpunkt gem. § 2 Abs. 2 Z 3) und Antigen-Tests (24 Stunden ab Abnahmezeitpunkt gem. § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a und b) anerkannt.
- Am Arbeitsplatz ist eine FFP2-Maske zu tragen oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren (§ 10 Abs. 3).
- Für Betriebe mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen ist ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftragte/r zu bestellen (§ 10 Abs. 5 und 6).
Ausblick
Auf der Website des Sozialministeriums findet sich folgende Ankündigung: „Ab dem 19. Februar 2022 wird die 2G-Regel in der Gastronomie zur 3G-Regel ausgeweitet. Die Gültigkeit von PCR-Tests wird für die Gastronomie auf 48 Stunden verkürzt – für alle anderen Bereiche bleibt die Gültigkeit von PCR-Tests wie bisher bei 72 Stunden. Sollten PCR-Tests nicht verfügbar sein, gelten auch Antigentests für die Dauer von 24 Stunden. Die 3G-Regel gilt ab dann auch bei Veranstaltungen (anstatt der vorherigen 2G-Regel)“ (Quelle: Stufenweise Lockerungen im Februar 2022)
Alle rechtlichen Grundlagen der Bundesregierung in Zusammenhang mit COVID-19 finden Sie unter: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Rechtliches.html
(Stand: 07.02.2022)