Die neue COVID-19-Öffnungsverordnung tritt mit 01. Juli in Kraft. Gleichzeitig wurden bereits weitere Lockerungen ab 22. Juli verlautbart.
Die aktuelle Verordnung ist unter folgendem Link einzusehen: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_278/BGBLA_2021_II_278.html Diese enthält auch die 1. Novelle, die Maßnahmen ab dem 22.07.2021 regelt.
Die konsolidierte Fassung der Rechtsverordnung ist ab 01.07.2021 bzw. 22.07.2021 unter folgendem Link abrufbar: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011576
In der neuen Verordnung gelten alle Maßnahmen für sämtliche Bereiche der Erwachsenenbildung gleichermaßen – es wird keine Unterscheidung mehr in Bezug auf die Themen der Weiterbildung vorgenommen. Die Verordnung gilt nicht (bzw. nicht in allen Punkten) für schulische und universitäre Einrichtungen.
Die Masken-Pflicht gilt nicht für hörbeeinträchtigte Personen während der Kommunikation (§ 19 Abs. 2 Z 2), bei Vorliegen von therapeutisch-pädagogischen Gründen (§ 19 Abs. 2 Z 3) bzw. bei gesundheitlichen Gründen (§ 19 Abs. 2 Z 8), wobei bei letzteren die Verwendung von nicht-enganliegenden Schutzmaßnahmen (z.B. Face-Shields), sofern zumutbar, vorgeschrieben ist.
(Stand: 29.06.2021)