1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Weitere Maßnahmen ab 08.11.2021 | Bildung für Erwachsene in der Steiermark

1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Weitere Maßnahmen ab 08.11.2021

November 2021

Aufgrund der neuen Bundesverordnung gelten ab 8. November einige der bisher anerkannten 3-G-Nachweise nicht mehr. Darüber hinaus sind zusätzliche Maßnahmen des Landes Steiermark zu berücksichtigen.

Zur aktuellen COVID-19-Maßnahmenverordnung:

Die aktuelle Verordnung ist unter folgendem Link einzusehen: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/456/20211102

Die konsolidierte Fassung der Rechtsverordnung ist ab 08.11.2021 unter folgendem Link einzusehen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011674

Darüber hinaus gelten im Land Steiermark ab 08.11.2021 weitere Maßnahmen: https://www.kommunikation.steiermark.at/cms/dokumente/12848354_29771102/b8175192/LGBLA_2021_099_SIG.pdf

Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung

Alle Maßnahmen gelten für sämtliche Bereiche der Erwachsenenbildung. Die Verordnung gilt nicht (bzw. nicht in allen Punkten) für schulische und universitäre Einrichtungen.

1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung

Neue Maßnahmen ab 8. November 2021:

  • Als 3-G-Nachweis werden Antigen-Selbsttests, Antikörper-Nachweise und Vor-Ort-Tests nicht mehr anerkannt (§ 1 Abs. 2 Z 4). Weiterhin gültig sind Impf-Nachweise (Geltungsdauer in § 1 Abs. 2 Z1 lit. a bis d geregelt), Genesungsnachweise und Absonderungsbescheide (180 Tage gem. § 1 Abs. 2 Z 2), PCR-Tests (72 Stunden gem. § 1 Abs. 2 Z 3), Antigen-Tests bei befugten Stellen (24 Stunden gem. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a) und Corona-Testpässe aus dem schulischen Bereich (durchgehende Gültigkeit, wenn die Testintervalle eingehalten werden gem. § 1 Abs. 2 Z 3).
  • Beim Betreten von Kundenbereichen müssen gem. den zusätzlichen Maßnahmen des Landes Steiermark alle Personen eine FFP2-Maske tragen. In der Bundesverordnung gilt dies nur für Personen ohne Impf- oder Genesungsnachweis (§ 4 Abs. 2). Ausnahmen für Einzelpersonen sind in § 19 Abs. 4 bis 6 geregelt.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen definiert das Land Steiermark, dass generell ein 2-G-Nachweis vorgelegt werden muss. Die Bundesverordnung unterscheidet hier auf Basis des Veranstaltungssettings (§ 12 Abs. 3 Z 2). Als 2-G-Nachweis gelten gem. § 1 Abs. 2 Z 2 ausschließlich Impf-Nachweise (Geltungsdauer in § 1 Abs. 2 Z1 lit. a bis d geregelt), Genesungsnachweise und Absonderungsbescheide (180 Tage gem. § 1 Abs. 2 Z 2).
  • Bereits erteilte Bewilligungen für Veranstaltungen (mit mehr als 500 Personen) bleiben aufrecht, sofern die neuen Maßnahmen eingehalten werden (§ 23 Abs. 6).
  • Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, gelten weiterhin PCR-Tests als Nachweis (§ 19 Abs. 11).

Weiterhin gilt:

  • Gem. § 9 Abs. 1 müssen alle ArbeitnehmerInnen am Arbeitsort einen 3-G-Nachweis erbringen, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Bis 15. November gilt noch eine Übergangsfrist, wonach alternativ zum Nachweis eine FFP2-Maske getragen werden kann (§ 19 Abs. 10 bzw. § 23 Abs. 2). ArbeitgeberInnen sind in begründeten Fällen berechtigt, strengere Maßnahmen (Masken, Nachweise) als die verordneten Regelungen festzulegen (§ 9 Abs. 4).
  • Für alle Zusammenkünfte im Sinne der Erwachsenenbildung ist die Erhebung von Kontaktdaten gem. § 17 Abs. 1 weiterhin notwendig.
  • Es können mehrere Zusammenkünfte an einem Ort gleichzeitig stattfinden, wenn z.B. durch räumliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Teilnehmenden ausgeschlossen werden kann (§ 12 Abs. 5).
  • Die Teilnahme an Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen ist nur mit einem 3-G-Nachweis (gem. § 12 Abs. 2) möglich. Das BMBWF empfiehlt, bei allen Zusammenkünften der Erwachsenenbildung die 3-G-Regelung einzuhalten:  https://erwachsenenbildung.at/aktuell/nachrichten/16637-corona-stufe-2-regelungen-fuer-die-erwachsenenbildung-bleiben-unveraendert.php  
  • Ab einer Veranstaltungsgröße von 101 Personen ist eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft verpflichtend (§ 12 Abs. 2 Z 1) und ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftragte/r zu bestellen (§ 12 Abs. 4).
  • Ab einer Veranstaltungsgröße von 501 Personen ist anstelle einer Anzeige eine Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft einzuholen (§ 12 Abs. 3 Z 1).
  • Für Betriebe mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen ist ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftragte/r zu bestellen (§ 9 Abs. 4).

(Stand: 04.11.2021)

Bildungsnetzwerk Steiermark