2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ab 16.04.2022
Für Zusammenkünfte unter 500 Personen gelten keine Auflagen mehr. In ausgewählten Bereichen ist eine FFP2-Maske weiterhin verpflichtend, in geschlossenen Räumen wird sie generell empfohlen.
Zur aktuellen Verordnung
Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung tritt mit 16.04.2022 in Kraft und mit voraussichtlich 08.07.2022 außer Kraft: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/156/20220414
Das Land Steiermark hat aktuell keine zusätzlichen Maßnahmen verlautbart.
Update 24.05.2022: Eine neue Bundes-Verordnung wurde angekündigt, die ab 01.06.2022 gelten soll. Sobald diese veröffentlicht wurde, wird das Bildungsnetzwerk Steiermark einen aktuellen Beitrag erstellen.
FFP2-Maske in ausgewählten Bereichen
Das Tragen einer FFP2-Maske wird weiterhin für alle Innenräume empfohlen (§ 3 Abs. 5).
Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt jedoch nur noch in ausgewählten Bereichen. Zwei davon umfassen auch Teilbereiche der Erwachsenenbildung (§ 3 Abs. 2 Z 6 lit. a und b), nämlich „Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von
a) Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
b) Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970″
Dies gilt bei unmittelbaren KundInnen- oder Parteienkontakt auch für Mitarbeitende, „sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann“, wie z.B. Trennwände oder Plexiglasscheiben (§ 3 Abs. 4).
Update 24.05.2022: Laut Angaben des Sozialministeriums zu „geplanten Maßnahmen“ wird die FFP2-Maskenpflicht ab 1. Juni 2022 für die kommenden drei Monate ausgesetzt (Ausnahme: vulnerablen Settings im Gesundheitsbereich). Sobald die Verordnung veröffentlicht wurde, wird das Bildungsnetzwerk Steiermark einen aktuellen Beitrag erstellen.
Zusammenkünfte ab 500 Personen: Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte/-r
Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen muss ein/-e COVID-19-Beauftragte/-r bestellt und ein COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet und umgesetzt werden, das von der Bezirksverwaltungsbehörde stichprobenartig überprüft wird. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. (§ 7 Abs. 1) Dies gilt nicht für Zusammenkünfte zu erforderlichen beruflichen Zwecken (§ 7 Abs. 2 Z 3).
(Stand 15.04.2022)