Ab 8. November gilt bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Personen die 2-G-Regelung. Zudem wurden neue Personenobergrenzen für die Meldung und Bewilligung von Veranstaltungen definiert. Die bisherigen Maßnahmen des Landes Steiermark gelten nun auch auf Bundesebene.
Die 2. Novelle zur 3.COVID-19-Maßnahmenverordnung tritt mit 08.11.2021 in Kraft: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/459/20211107
Die konsolidierte Fassung der Rechtsverordnung ist nach Einarbeitung der 2. Novelle unter folgendem Link abrufbar: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011674
Das Land Steiermark hatte vor der 2. Novelle der Bundesverordnung zusätzliche Maßnahmen verlautbart, die mittlerweile jedoch auch auf Bundesebene gültig sind: https://www.kommunikation.steiermark.at/cms/dokumente/12848354_29771102/b8175192/LGBLA_2021_099_SIG.pdf
Alle Maßnahmen gelten für sämtliche Bereiche der Erwachsenenbildung. Die Verordnung gilt nicht (bzw. nicht in allen Punkten) für schulische und universitäre Einrichtungen.
2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung
Das BMBWF empfiehlt, bei allen Zusammenkünften der Erwachsenenbildung die 3-G-Regelung einzuhalten: https://erwachsenenbildung.at/aktuell/nachrichten/16637-corona-stufe-2-regelungen-fuer-die-erwachsenenbildung-bleiben-unveraendert.php
(Stand: 08.11.2021)