4. Novelle der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Änderungen ab 12.2.2022 | Bildung für Erwachsene in der Steiermark

4. Novelle der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Änderungen ab 12.2.2022

Februar 2022

Die Auflagen von Zusammenkünften wurden vereinfacht, es gelten weiterhin die 2G-Regel und FFP2-Masken-Pflicht.

Zur aktuellen COVID-19-Maßnahmenverordnung:

Die 4. Novelle der 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung trat mit 12.02.2022 in Kraft: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/55/20220211

Das Land Steiermark hat aktuell keine zusätzlichen Maßnahmen verlautbart.

Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung

Rechtsgrundlagen zur Durchführung von Bildungsveranstaltungen sind in folgendem Dokument zusammengefasst:

4. Novelle der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung

Darüber hinaus empfiehlt das Bildungsministerium dringend, auch in den beschriebenen Ausnahmefällen von den Teilnehmenden einen 2,5G-Nachweis (gültiger Impf- oder Genesungsnachweis bzw. negativer PCR-Test) zu verlangen. Die grundsätzliche Empfehlung zum Distance-Learning bleibt weiterhin aufrecht (Quelle: erwachsenenbildung.at).

Folgende Änderungen zeigen sich im Vergleich zur letzten Verordnung:

  • Zusammenkünfte ohne zugewiesene Sitzplätze sind wieder uneingeschränkt unter Einhaltung der 2G-Regel möglich (§ 13 Abs. 1 Z 1). Die FFP2-Maskenpflicht (§ 13 Abs. 1 Z 3) und die Pflicht zur Veranstaltungsanzeige (ab 51 Personen, § 13 Abs. 1 Z 4) bzw. Bewilligung (ab 251 Personen, § 13 Abs. 1 Z 5) sind zu beachten. Die Konsumantion von Speisen und Getränken ist allerdings nur bis max. 50 Personen (§ 13 Abs. 1 Z 2 lit. a) oder im Sitzen (§ 13 Abs. 1 Z 2 lit. b) möglich.
  • Es gibt für Zusammenkünfte keine Personenobergrenze mehr.
  • Die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten gilt nur noch in Bereichen, wo nicht durchgehend eine FFP2-Maske getragen wird (§ 18 Abs. 1).

Die bisher gültigen Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz bleiben aufrecht (siehe Beitrag zur 3. Novelle).

Ausblick

Auf der Website des Sozialministeriums findet sich weiterhin folgende Ankündigung: „Ab dem 19. Februar 2022 wird die 2G-Regel in der Gastronomie zur 3G-Regel ausgeweitet. Die Gültigkeit von PCR-Tests wird für die Gastronomie auf 48 Stunden verkürzt –  für alle anderen Bereiche bleibt die Gültigkeit von PCR-Tests wie bisher bei 72 Stunden. Sollten PCR-Tests nicht verfügbar sein, gelten auch Antigentests für die Dauer von 24 Stunden. Die 3G-Regel gilt ab dann auch bei Veranstaltungen (anstatt der vorherigen 2G-Regel)“ (Quelle: Stufenweise Lockerungen im Februar 2022)

Alle rechtlichen Grundlagen der Bundesregierung in Zusammenhang mit COVID-19 finden Sie unter: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Rechtliches.html

(Stand: 14.02.2022)

Bildungsnetzwerk Steiermark