Die Auflagen von Zusammenkünften wurden vereinfacht, es gelten weiterhin die 2G-Regel und FFP2-Masken-Pflicht.
Die 4. Novelle der 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung trat mit 12.02.2022 in Kraft: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/55/20220211
Das Land Steiermark hat aktuell keine zusätzlichen Maßnahmen verlautbart.
Rechtsgrundlagen zur Durchführung von Bildungsveranstaltungen sind in folgendem Dokument zusammengefasst:
4. Novelle der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung
Darüber hinaus empfiehlt das Bildungsministerium dringend, auch in den beschriebenen Ausnahmefällen von den Teilnehmenden einen 2,5G-Nachweis (gültiger Impf- oder Genesungsnachweis bzw. negativer PCR-Test) zu verlangen. Die grundsätzliche Empfehlung zum Distance-Learning bleibt weiterhin aufrecht (Quelle: erwachsenenbildung.at).
Folgende Änderungen zeigen sich im Vergleich zur letzten Verordnung:
Die bisher gültigen Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz bleiben aufrecht (siehe Beitrag zur 3. Novelle).
Auf der Website des Sozialministeriums findet sich weiterhin folgende Ankündigung: „Ab dem 19. Februar 2022 wird die 2G-Regel in der Gastronomie zur 3G-Regel ausgeweitet. Die Gültigkeit von PCR-Tests wird für die Gastronomie auf 48 Stunden verkürzt – für alle anderen Bereiche bleibt die Gültigkeit von PCR-Tests wie bisher bei 72 Stunden. Sollten PCR-Tests nicht verfügbar sein, gelten auch Antigentests für die Dauer von 24 Stunden. Die 3G-Regel gilt ab dann auch bei Veranstaltungen (anstatt der vorherigen 2G-Regel)“ (Quelle: Stufenweise Lockerungen im Februar 2022)
Alle rechtlichen Grundlagen der Bundesregierung in Zusammenhang mit COVID-19 finden Sie unter: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Rechtliches.html
(Stand: 14.02.2022)