5. COVID-19-Maßnahmenverordnung: „Lockdown für Ungeimpfte“ ab 15.11.2021 | Bildung für Erwachsene in der Steiermark

5. COVID-19-Maßnahmenverordnung: „Lockdown für Ungeimpfte“ ab 15.11.2021

November 2021

Ab 15. November gelten für Personen ohne 2-G-Nachweis grundsätzlich Ausgangsbeschränkungen. Ausnahmen sind z.B. für „berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist“ definiert. 

Zur aktuellen COVID-19-Maßnahmenverordnung:

Die 5. COVID-19-Maßnahmenverordnung tritt mit 15.11.2021 in Kraft: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/465/20211114

Das Land Steiermark hat derzeit keine zusätzlichen Maßnahmen verlautbart.

Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung

Die Verordnung gilt nicht (bzw. nicht in allen Punkten) für schulische und universitäre Einrichtungen.

5. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung

Neue Maßnahmen ab 15. November 2021:

  • Für Personen, die über keinen 2-G-Nachweis verfügen, gelten grundsätzlich Ausgangsbeschränkungen. Diese dürfen den privaten Wohnraum jedoch für „berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist“ (§ 2 Abs. 1 Z 4) bzw. „Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind“ (§ 13 Abs. 1 Z 3) verlassen.
  • Bei Zusammenkünften „zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken“ gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß, wonach ein 3-G-Nachweis vorzulegen ist (§ 13 Abs. 5).
  • Weitere Nachweiskontrollen sind in der Verordnung nicht explizit genannt, das BMBWF empfiehlt jedoch, bei allen Zusammenkünften der Erwachsenenbildung die 2,5-G-Regelung einzuhalten (geimpft, genesen oder PCR-Test):  https://erwachsenenbildung.at/aktuell/nachrichten/16664-lockdown-fuer-ungeimpfte-bringt-2g-fuer-die-erwachsenenbildung.php
  • Weitere Ausnahmeregelungen sind in § 20 angeführt, wie z.B. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 10 Z 1) sowie Schwangere (§ 20 Abs. 10 Z 2). In beiden Fällen muss jedoch ein negatives PCR-Testergebnis (§ 20 Abs. 10) und eine ärztliche Bestätigung (§ 21 Abs. 1 und 2) vorgelegt werden.
  • COVID-19-Präventionskonzepte am Arbeitsplatz (erforderlich ab 51 ArbeitnehmerInnen) haben zusätzlich „Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen“ zu enthalten (§ 10 Abs. 6).

Weiterhin gilt:

Am Arbeitsplatz:

  • Gem. § 10 Abs. 1 müssen alle ArbeitnehmerInnen am Arbeitsort einen 3-G-Nachweis erbringen, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. ArbeitgeberInnen sind in begründeten Fällen berechtigt, strengere Maßnahmen (Masken, Nachweise) als die verordneten Regelungen festzulegen (§ 10 Abs. 7).
  • Als 3-G-Nachweis werden Impf-Nachweise (Geltungsdauer in § 1 Abs. 2 Z1 lit. a bis d geregelt), Genesungsnachweise und Absonderungsbescheide (180 Tage gem. § 1 Abs. 2 Z 2), PCR-Tests (72 Stunden gem. § 1 Abs. 2 Z 3), Antigen-Tests bei befugten Stellen (24 Stunden gem. § 1 Abs. 2 Z 4) und Corona-Testpässe für schulpflichtige Personen anerkannt (durchgehende Gültigkeit, wenn die Testintervalle eingehalten werden gem. § 1 Abs. 3). Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, gelten weiterhin PCR-Tests als Nachweis (§ 19 Abs. 10).
  • Für Betriebe mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen ist ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftragte/r zu bestellen (§ 10 Abs. 5).

Für die Durchführung von Bildungsangeboten:

  • Für alle Zusammenkünfte im Sinne der Erwachsenenbildung ist die Erhebung von Kontaktdaten gem. § 18 Abs. 1 weiterhin notwendig.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen muss ein 2-G-Nachweis vorgelegt werden (§ 13 Abs. 3 Z 1).
  • Als 2-G-Nachweis gelten gem. § 1 Abs. 2 Z 2 Impf-Nachweise (Geltungsdauer in § 1 Abs. 2 Z1 lit. a bis d geregelt), Genesungsnachweise und Absonderungsbescheide (180 Tage gem. § 1 Abs. 2 Z 2). Der Corona-Testpass im Schulkontext ist einem 2-G-Nachweis gleichgestellt (§ 1 Abs. 3). Zudem gilt der Nachweis einer Erstimpfung in Kombination mit einem PCR-Test (72 Stunden) ebenfalls als 2-G-Nachweis (§ 19 Abs. 12).
  • Für Zusammenkünfte, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice oder zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen durchgeführt werden, gilt weiterhin ein 3-G-Nachweis (§ 13 Abs. 5).
  • Die Regelungen gelten für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort. Bei Überschneidungen zu anderen Bereichen gilt die jeweils strengere Regel (§ 13 Abs. 6), wie z.B. bei Veranstaltungen in Gastronomiebetrieben.
  • Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen müssen spätestens eine Woche vorher elektronisch bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden (§ 13 Abs. 3 Z 2). Zudem sind ein COVID-19-Präventionskonzept und die Ernennung einer/s COVID19-Beauftragten notwendig (§ 13 Abs. 3 Z 4).
  • Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen sind nur nach Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde möglich (§ 13 Abs. 3 Z 3). Diese Bewilligungspflicht gilt nicht für Veranstaltungen, die bis einschließlich 21. November 2021 mit maximal 500 Personen stattfinden (§ 24 Abs. 6). Bereits erteilte Bewilligungen für Veranstaltungen bleiben aufrecht, sofern die neuen Maßnahmen eingehalten werden (§ 24 Abs. 5).
  • Es können mehrere Zusammenkünfte an einem Ort gleichzeitig stattfinden, wenn z.B. durch räumliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Teilnehmenden ausgeschlossen werden kann (§ 13 Abs. 4).

Sonstiges

  • Die Gültigkeit von Impfnachweisen wird mit 6. Dezember 2021 von 360 Tage auf 270 Tage herabgesetzt (§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, c und d).

(Stand: 15.11.2021)

Bildungsnetzwerk Steiermark