Der allgemeine Lockdown ist beendet und Bildungsveranstaltungen können wieder unabhängig von einer unmittelbaren beruflichen Notwendigkeit stattfinden. Für Personen ohne 2-G-Nachweis gelten weiterhin Ausgangsbeschränkungen. Ausnahmen sind z.B. für „berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist“ definiert.
Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung trat mit 12.12.2021 in Kraft: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_537/BGBLA_2021_II_537.html
Ergänzend dazu hat das Land Steiermark zusätzliche Maßnahmen verlautbart. Diese betreffen jedoch ausschließlich Beherbergungsbetriebe, Gelegenheitsmärkte und die Gastronomie: https://www.kommunikation.steiermark.at/cms/dokumente/12853236_29771102/5ac3a92a/LGBLA_ST_20211210_113.pdf
Die Verordnung gilt nicht (bzw. nicht in allen Punkten) für schulische und universitäre Einrichtungen.
Rechtsgrundlagen zur Durchführung von Bildungsveranstaltungen sind in folgendem Dokument zusammengefasst:
6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung
Darüber hinaus empfiehlt das Bildungsministerium dringend, auch in den beschriebenen Ausnahmefällen von den Teilnehmenden einen 2,5G-Nachweis (gültiger Impf- oder Genesungsnachweis bzw. negativer PCR-Test) zu verlangen. Die grundsätzliche Empfehlung zum Distance-Learning bleibt weiterhin aufrecht (Quelle: erwachsenenbildung.at).
Folgende Rahmenbedingungen gelten am Arbeitsplatz:
(Stand: 12.12.2021, Empfehlung des Bildungsministeriums am 13.12.2021 ergänzt)