5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Allgemeiner Lockdown ab 22.11.2021 (inkl. Update ab 2.12.2021)
Seit 22. November gilt ein allgemeiner Lockdown, der durch die aktuelle Novelle bis vorerst 13. Dezember verlängert wurde. Teilbereiche der Erwachsenenbildung sind davon ausgenommen.
Zur aktuellen COVID-19-Maßnahmenverordnung:
Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung tritt mit 22.11.2021 in Kraft: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/475/20211121
Die Steiermärkische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021 ist mit den neuen Maßnahmen auf Bundesebene hinfällig.
Update 2.12.2021: Mittlerweile wurde die 1. Novelle der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verlautbart, die ab heute in Kraft tritt: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/511/20211201.
Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung
Update 2.12.2021: Für die Erwachsenenbildung ergeben sich durch die Novelle keine grundsätzlichen Neuerungen. Ausnahme ist die Anerkennung von (Erst-) Impfungen bzw. deren Gültigkeitsdauer als 2-G-Nachweis (in der nachfolgenden Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung als „Update“ gekennzeichnet).
Die Verordnung gilt nicht für schulische und universitäre Einrichtungen.
Durchführung von Aus- und Weiterbildungsangeboten
- Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist für berufliche Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 Z 4), möglich.
- Ebenso zulässig sind Zusammenkünfte zu „unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken“ und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist (§ 14 Abs. 1 Z 10). Zudem gilt § 8 Abs. 2 und 3 sinngemäß (§ 14 Abs. 4), wonach ein 3-G-Nachweis zu erbringen und eine FFP2-Maske zu tragen ist. Sofern nicht alle teilnehmenden Personen einen 2-G-Nachweis vorweisen, müssen alle eine FFP2-Maske tragen (§ 14 Abs. 2).
- Auch für Zusammenkünfte im Auftrag des Arbeitsmarktservice (Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt) und zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen gelten § 8 Abs. 2 und 3 – 3G und FFP2-Maske – sinngemäß (§ 14 Abs. 4).
- Kann aufgrund einer Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (§ 14 Abs. 5).
- Bei allen Zusammenkünften müssen die Kontaktdaten der teilnehmenden Personen erhoben und der Bezirksverwaltungsbehörde bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden (§ 16 Abs. 1 und 3).
- Weitere Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind (§ 7 Abs. 7 Z 4).
Das Bildungsministerium spricht angesichts des drohenden Zusammenbruchs des Gesundheitssystems eine dringende Empfehlung für Distance Learning aus (siehe Beitrag auf erwachsenenbildung.at).
Am Arbeitsplatz
- Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke zulässig, sofern dies erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 Z 4), insbesondere für „unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können“ (§ 14 Abs. 1 Z 1).
- Home Office: Die berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, sofern dies möglich ist und Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und -nehmer besteht (§ 8 Abs. 1).
- Beim Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsorten ist zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 2 Abs. 8). Zudem ist ein 3-G-Nachweis zu erbringen, sofern physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können (§ 8 Abs. 2), und eine FFP2-Maske zu tragen. Alternativ zur Maske können „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen“ (technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen) vorgesehen werden (§ 8 Abs. 3).
- Für Betriebe mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen ist ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftragte/r zu bestellen (§ 8 Abs. 6).
- ArbeitgeberInnen sind in begründeten Fällen berechtigt, strengere Maßnahmen (Masken, Nachweise) als die verordneten Regelungen festzulegen (§ 8 Abs. 8).
FFP2-Maskenpflicht
- Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen müssen alle Personen eine FFP2-Maske tragen (§ 4 Abs.).
- Ausnahmen sind in § 18 Abs. 4 geregelt, sowie für Kinder (§ 18 Abs. 5) und Schwangere (§ 18 Abs. 6).
Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr:
- Als 2-G-Nachweis gelten gem. § 1 Abs. 2 Z 2 Impf-Nachweise (Geltungsdauer in § 1 Abs. 2 Z1 lit. a bis d geregelt, Update 2.12.2021: Verkürzung der Gültigkeitsdauer von 360 auf 270 Tage ab 6.12.2021), Genesungsnachweise und Absonderungsbescheide (180 Tage gem. § 1 Abs. 2 Z 2). Der Corona-Testpass ist für schulpflichtige Personen einem 2-G-Nachweis gleichgestellt (§ 1 Abs. 3). Update 2.12.2021: Der Nachweis einer Erstimpfung in Kombination mit einem PCR-Test (72 Stunden, § 18 Abs. 11) gilt nur noch bis 6.12.2021 als 2-G-Nachweis (§ 22 Abs.5).
- Kann ein PCR-Testergebnis aufgrund mangelnder Verfügbarkeit oder nicht zeitgerechter Auswertung nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise auch ein 3-G-Nachweis möglich (§ 18 Abs 12).
- Als 3-G-Nachweis werden Impf-Nachweise (Geltungsdauer in § 1 Abs. 2 Z1 lit. a bis d geregelt), Genesungsnachweise und Absonderungsbescheide (180 Tage gem. § 1 Abs. 2 Z 2), PCR-Tests (72 Stunden gem. § 1 Abs. 2 Z 3) und Antigen-Tests bei befugten Stellen (24 Stunden gem. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a) anerkannt.
- Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können und Schwangere gelten weiterhin PCR-Tests als Nachweis (§ 18 Abs. 10).
(Stand: 2.12.2021)