3. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Weitere Maßnahmen ab 01.11.2021 | Bildung für Erwachsene in der Steiermark

3. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Weitere Maßnahmen ab 01.11.2021

November 2021

Durch die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung des Bundes ändert sich für die Durchführung von Erwachsenenbildung nichts Wesentliches. Allerdings sind zusätzliche Maßnahmen des Landes Steiermark zu berücksichtigen.

Zur aktuellen COVID-19-Maßnahmenverordnung:

Die aktuelle Verordnung ist unter folgendem Link einzusehen: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/441/20211025

Die konsolidierte Fassung der Rechtsverordnung ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011674

Darüber hinaus gelten im Land Steiermark ab 08.11.2021 weitere Maßnahmen: https://www.kommunikation.steiermark.at/cms/dokumente/12848354_29771102/b8175192/LGBLA_2021_099_SIG.pdf

Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung

Alle Maßnahmen gelten für sämtliche Bereiche der Erwachsenenbildung. Die Verordnung gilt nicht (bzw. nicht in allen Punkten) für schulische und universitäre Einrichtungen.

3. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung

Neue Maßnahmen ab 1. November 2021:

  • Anerkannte „Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr“ wurden in Form eines Stufenmodells (3G, 2,5G, 2G und 1G) näher definiert (§ 1 Abs. 2). Derzeit gilt für die Erwachsenenbildung wie bisher der 3-G-Nachweis (gem. § 1 Abs. 2 Z 4). Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen definiert das Land Steiermark ab 08.11.2021, dass ein 2G-Nachweis vorgelegt werden muss (gem. 3. COVID-19-MV § 1 Abs. 2 Z 2).
  • Gem. § 9 Abs. 1 müssen fortan alle ArbeitnehmerInnen am Arbeitsort einen 3-G-Nachweis erbringen, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Bis 15. November gilt noch eine Übergangsfrist, wonach alternativ zum Nachweis eine FFP2-Maske getragen werden kann (§ 19 Abs. 10 bzw. § 23 Abs. 2). ArbeitgeberInnen sind in begründeten Fällen berechtigt, strengere Maßnahmen (Masken, Nachweise) als die verordneten Regelungen festzulegen (§ 9 Abs. 4).
  • Beim Betreten von Kundenbereichen müssen gem. der zusätzlichen Maßnahmen des Landes Steiermark ab 08.11.2021 alle Personen eine FFP2-Maske tragen. In der Bundesverordnung gilt dies nur für Personen ohne Impf- oder Genesungsnachweis (§ 4 Abs. 2). Ausnahmen für Einzelpersonen sind in § 19 Abs. 4 bis 6 geregelt.

Weiterhin gilt:

  • Für alle Zusammenkünfte im Sinne der Erwachsenenbildung ist die Erhebung von Kontaktdaten gem. § 17 Abs. 1 weiterhin notwendig.
  • Es können mehrere Zusammenkünfte an einem Ort gleichzeitig stattfinden, wenn z.B. durch räumliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Teilnehmenden ausgeschlossen werden kann (§ 12 Abs. 5).
  • Die Teilnahme an Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen ist nur mit einem 3-G-Nachweis (gem. § 12 Abs. 2) möglich. Das BMBWF empfiehlt, bei allen Zusammenkünften der Erwachsenenbildung die 3-G-Regelung einzuhalten:  https://erwachsenenbildung.at/aktuell/nachrichten/16504-corona-und-erwachsenenbildung-was-sich-ab-15-september-aendert.php
  • Als 3-G-Nachweis werden weiterhin Selbsttests (24 Stunden), PCR-Tests (72 Stunden), Genesungsnachweise (180 Tage), Antikörper-Nachweise (90 Tage) und Absonderungsbescheide (180 Tage) wie bisher anerkannt. Auch die Anwendung eines Selbsttests unter Aufsicht einer Betriebsstätte / Zusammenkunft zum Nachweis für die Dauer des Aufenthalts ist weiterhin möglich (§ 1 Abs. 2 Z 4).
  • Ab einer Veranstaltungsgröße von 101 Personen ist eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft verpflichtend (§ 12 Abs. 2 Z 1) und ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftragte/r zu bestellen (§ 12 Abs. 4).
  • Ab einer Veranstaltungsgröße von 501 Personen ist anstelle einer Anzeige eine Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft einzuholen (§ 12 Abs. 3 Z 1).
  • Für Betriebe mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen ist ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftragte/r zu bestellen (§ 9 Abs. 4).

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(Stand: 02.11.2021)

Bildungsnetzwerk Steiermark