2. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Beschränkungen ab 15.09.2021 | Bildung für Erwachsene in der Steiermark

2. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Beschränkungen ab 15.09.2021

September 2021

Die 8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung bringt neben einem neuen Namen (2. COVID-19-Maßnahmenverordnung) auch neue Regelungen für die Durchführung von Bildungsangeboten.

Zur aktuellen COVID-19-Maßnahmenverordnung:

Die aktuelle Verordnung ist unter folgendem Link einzusehen (gültig ab 15.09.2021): https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_394/BGBLA_2021_II_394.html

Die konsolidierte Fassung der Rechtsverordnung wird ab 15.09.2021 unter folgendem Link abrufbar sein: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011576

Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung

Alle Maßnahmen gelten für sämtliche Bereiche der Erwachsenenbildung gleichermaßen – es wird keine Unterscheidung in Bezug auf die Themen der Weiterbildung vorgenommen. Die Verordnung gilt nicht (bzw. nicht in allen Punkten) für schulische und universitäre Einrichtungen.

Neue Maßnahmen ab 15. September 2021:

  • Die Teilnahme an Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen ist nur mit einem 3-G-Nachweis (gem. § 1 Abs. 2) möglich.
  • Beim Betreten von Kundenbereichen müssen Personen ohne Impf- oder Genesungsnachweis eine FFP2-Maske tragen, andere KundInnen müssen ihren Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereithalten (§ 4 Abs. 1a).
  • Antigen-Tests sind nur noch 24 Stunden lang gültig (§ 1 Abs. 2 Z 1b). Dafür werden ab sofort auch Corona-Testpässe aus dem schulischen Kontext als Nachweis anerkannt (§ 1 Abs. 2 Z 1d). Die Gültigkeit von Impfnachweisen wurde auf 360 Tage verlängert (gerechnet ab der Zweitimpfung) (§ 1 Abs. 2 Z 2a).
  • In sämtlichen Bereichen, in denen Masken vorgeschrieben sind, ist die Nutzung von FFP2-Masken verpflichtend (§ 1 Abs. 1). Ausnahmen für Einzelpersonen sind in § 19 Abs. 2 geregelt.
  • ArbeitgeberInnen sind in begründeten Fällen berechtigt, strengere Maßnahmen (Masken, Nachweise) als die verordneten Regelungen festzulegen (§ 9 Abs. 5).

Das BMBWF empfiehlt, bei allen Zusammenkünften der Erwachsenenbildung die 3-G-Regelung einzuhalten:  https://erwachsenenbildung.at/aktuell/nachrichten/16504-corona-und-erwachsenenbildung-was-sich-ab-15-september-aendert.php

Weiterhin gilt:

  • Für alle Zusammenkünfte im Sinne der Erwachsenenbildung ist die Erhebung von Kontaktdaten gem. § 17 Abs. 1 weiterhin notwendig.
  • Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr werden Selbsttests (24 Stunden), PCR-Tests (72 Stunden), Genesungsnachweise (180 Tage), Antikörper-Nachweise (90 Tage) und Absonderungsbescheide (180 Tage) wie bisher anerkannt. Auch die Anwendung eines Selbsttests unter Aufsicht einer Betriebsstätte / Zusammenkunft zum Nachweis für die Dauer des Aufenthalts ist weiterhin möglich (§ 1 Abs. 2).
  • Es können mehrere Zusammenkünfte an einem Ort gleichzeitig stattfinden, wenn z.B. durch räumliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Teilnehmenden ausgeschlossen werden kann (§ 12 Abs. 5).
  • Ab einer Veranstaltungsgröße von 101 Personen ist eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft verpflichtend (§ 12 Abs. 2 Z 1) und ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftragte/r zu bestellen (§ 12 Abs. 4).
  • Ab einer Veranstaltungsgröße von 501 Personen ist anstelle einer Anzeige eine Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft einzuholen (§ 12 Abs. 3 Z 1).
  • Für Betriebe mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen ist ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftragte/r zu bestellen (§ 9 Abs. 4).
  • Gem. § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 1a müssen ArbeitnehmerInnen mit unmittelbarem Kundenkontakt in Innenräumen einen Mund-Nasen-Schutz (neu: FFP2-Maske) tragen, sofern sie keinen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen können oder das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

(Stand: 14.09.2021)

Bildungsnetzwerk Steiermark