Novellen der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung: Maßnahmen ab 22.07.2021
Die COVID-19-Öffnungsverordnung wurde in den letzten Tagen mehrfach überarbeitet. Nicht alle angekündigten Lockerungen treten mit 22.07.2021 in Kraft.
Zur aktuellen COVID-19-Öffnungsverordnung
Die aktuellen Verordnungen sind unter folgendem Link einzusehen: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Rechtliches.html
Die konsolidierte Fassung der Rechtsverordnung ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011576
Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung
Alle Maßnahmen gelten für sämtliche Bereiche der Erwachsenenbildung gleichermaßen – es wird keine Unterscheidung in Bezug auf die Themen der Weiterbildung vorgenommen. Die Verordnung gilt nicht (bzw. nicht in allen Punkten) für schulische und universitäre Einrichtungen.
Maßnahmen ab 22. Juli 2021:
- Die Maskenpflicht in allgemeinen KundInnenbereichen gem. § 4 Abs. 1 ist mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs gefallen.
- Bei Zusammenkünften mit bis zu 100 Personen sind laut Verordnung keine weiteren Maßnahmen definiert – weder ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr noch das Tragen einer Maske notwendig.
- Ausnahme: Für alle Zusammenkünfte im Sinne der Erwachsenenbildung ist die Erhebung von Kontaktdaten gem. § 17 weiterhin notwendig. Eine Ausnahme bilden Orte, an denen der Aufenthalt überwiegend im Freien erfolgt mit maximal 100 teilnehmenden Personen (gem. § 17 Abs. 8 Z 1).
Das BMBWF empfiehlt, bei Zusammenkünften der Erwachsenenbildung die 3G-Regelung weiterhin einzuhalten und Testmöglichkeiten vor Ort zur Verfügung zu stellen Information von erwachsenenbildung.at.
- Gem. § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 1a müssen ArbeitnehmerInnen mit unmittelbarem Kundenkontakt in Innenräumen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, sofern sie keinen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen können oder das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
Weiterhin gilt:
- Es können mehrere Zusammenkünfte an einem Ort gleichzeitig stattfinden, wenn z.B. durch räumliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Teilnehmenden ausgeschlossen werden kann (§ 12 Abs. 4).
- Ab einer Veranstaltungsgröße von 101 Personen ist eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft verpflichtend (§ 12 Abs. 1 Z 1), von allen Teilnehmenden ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr zu erbringen (§ 12 Abs. 1 Z 2) und ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftrage/r zu bestellen (§ 12 Abs. 3).
- Ab einer Veranstaltungsgröße von 501 Personen ist anstelle einer Anzeige eine Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft einzuholen (§ 12 Abs. 2).
- Für Betriebe mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen ist ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftrage/r zu bestellen (§ 9 Abs. 4).
(Stand: 22.07.2021)