Neue Corona-Verordnung | Bildung für Erwachsene in der Steiermark

Neue Corona-Verordnung

Oktober 2020

Nachdem in den letzten Tagen viele Fragen rund um die zu Beginn der Woche skizzierte neue Verordnung im Raum standen, gibt es diese nun auch veröffentlicht:

455. Verordnung: Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV-Novelle

Covid-19-Maßnahmenverordnung (konsolidierte Fassung)

Aus derzeitiger Sicht: Trotz der steigenden Infektionszahlen, die primär auf den Privaten Bereich zurückzuführen sind und denen wir uns gemeinsam stellen werden, die wir mit aller Kraft auch minimieren müssen, können die Erwachsenenbildungseinrichtungen ein Stück weit beruhigen, denn für Menschen, die Bildungsangebote wahrnehmen möchten, ändert sich nicht so viel wie, wie von vielen KundInnen und Einrichtungen befürchtet.

Für Angebote der Erwachsenenbildung ändert sich (zumindest) ab nächster Woche grundsätzlich nichts Wesentliches. In der aktuellen Verordnung wurden folgende, die Erwachsenenbildung betreffende Änderungen angekündigt:

Ab 25.10.2020 gelten neue Höchstzahlen für Veranstaltungen:

  •  Für Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze gilt eine Höchstzahl von 6 Personen in geschlossenen Räumen und 12 Personen im Freien.
  •  Für Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen gilt eine Höchstzahl von 1000 Personen in geschlossenen Räumen und 1500 Personen im Freien.

Zudem ist beim Betreten aller Veranstaltungsorte (innen und außen) ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (§ 10, Abs. 7).

Was bisher bereits gültig war:

  • Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§10, Abs. 4).
  • Für Veranstaltungen ab 50 Personen in geschlossenen Räumen und 100 Personen im Freien ist ein/e COVID-19-Beauftragte/r zu bestellen und ein Präventionskonzept zu erstellen. (§10 Abs. 5)

Weiterhin gültig bleibt §10 Abs. 9, wonach bei Schulungen, Aus- und Fortbildung die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht für TeilnehmerInnen auf ihren Sitzplätzen und den/die Vortragende gilt.

Ab 01.11.2020 ist zudem für Veranstaltungen ab 6 Personen in geschlossenen Räumen und 12 Personen im Freien ein Präventionskonzept zu erstellen und die Veranstaltung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Handhabe der Anzeigenpflicht (z.B. etwaige Sammelmeldungen von mehreren Veranstaltungen) und etwaige noch kommende Verordnungsparts sind noch in Abklärung – sobald es hier offizielle Informationen gibt, werden wir diese natürlich wieder im Sinne der Informationsarbeit teilen.

Ab 07.11.2020 tritt zudem eine weitere Verordnung in Kraft:

456. Verordnung: Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV-Novelle

Demnach sind Gesichtsschilder (anstatt eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes) fortan nicht mehr erlaubt.

Weitere Hinweise des Bildungsministeriums wurden auf erwachsenenbildung.at veröffentlicht: Neue Corona-Regelungen für die Erwachsenenbildung ab 25. Oktober

Erwachsenenbildungseinrichtungen, die professionell Aus- und Weiterbildung anbieten, setzen alles daran, konkrete Hygienemaßnahmen zur Infektionsverbreitungsminimierung zu bewerkstelligen, damit Bildungsangebote für Erwachsene auch weiterhin abgehalten werden und Menschen der Zugang zu Bildung auch in Zeiten wie diesen ermöglicht wird!

Bildungsnetzwerk Steiermark