Muster-Covid-Präventionskonzept für Bildungsangebote und Kontaktdaten zu den Behörden
Grundsätzlich haben wir in der Erwachsenenbildung mit der neuen COVID-Verordnung weiterhin die zentralen Regelungen unter § 10 Abs. 9 und Abs. 9a, die sich NICHT geändert haben. Die Neuerungen derzeit, aufgrund der Ende der Vorwoche veröffentlichten zwei neuen COVID-19-Maßnahmenverordnungen (die 4. Novelle nimmt Bezug auf das Verbot von Gesichtsschilde und Kinnvisiere ab 7. November 2020) betreffen zwei Punkte:
Und genau der zweite Punkt dürfte herausfordernd für alle Beteiligten werden, da die meisten Aus- und Weiterbildungsangebote (besonders derzeit) in kleinem Rahmen abgehalten werden, also keine klassischen größeren Veranstaltungen (in Analogie zur Kultur) darstellen und die Bewilligung bisher ab 250 TN einzuholen war – und leider sind auch die Behörden derzeit maximal gefordert mit Contact-Tracing und co …
Wir unterstützen hier, indem wir ein Muster-Präventionskonzept als Anleihe (PDF) zur Verfügung stellen UND die Handhabe der vom Bildungsministerium mit dem Gesundheitsministerium akkordierten Sammelmeldung auch mit den Bezirksverwaltungsbehörden in der Steiermark abgleichen.
Wir haben alle BHs angeschrieben, erste Rückmeldungen: In zumindest zwei der Behörden (BH GU und Graz) reicht ein formloses Ansuchen via Mail als Sammelmeldung mit Kursprogramm (geplantes Kursprogramm als Ganzes, keine Einzelveranstaltungen daraus!) und das Präventionskonzept aus, bei Unklarheiten melden sich die zuständigen MitarbeiterInnen der Behörde zurück … Es ist eine Anzeigenpflicht – also keine Bewilligung notwendig!
Bezirksverwaltungsbehörden Steiermark: https://www.bezirkshauptmannschaften.steiermark.at/cms/beitrag/10085331/106195/
Bezirksverwaltungsbehörde Graz ist Magistrat Graz: Referat für Veranstaltungen: Tel: +43 316 872-5970, E-Mail: covid-veranstaltungen@stadt.graz.at
Wir hoffen, mit dieser Vorgehensweise eine „win-win“-Situation für alle Beteiligten zu schaffen, damit ein Stück weit den administrativen Aufwand für alle zu verringern und es soweit alle AnbieterInnen für Erwachsenenbildung gut schaffen und KundInnen weiterhin die professionellen Bildungsangebote unter den notwendig strengen Sicherheitsvorkehrungen wahrnehmen können.