Die Verordnung (ausgegeben am 27. Mai 2020) des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (2. COVID-19-LV-Novelle) ist rechtskräftig und tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
Die Verordnung
Gem. §10 Abs. 1 gelten Schulungen sowie Aus- und Fortbildungen als Veranstaltungen und dürfen mit bis zu 100 Personen wieder abgehalten werden. In §10 Abs. 2 wird ein Stufenplan festgelegt, wonach – analog zu Kulturveranstaltungen – in verschiedenen Etappen auch wieder Veranstaltungen mit höherer TeilnehmerInnen-Anzahl möglich werden.
Kann auf Grund der Eigenart einer Weiterbildung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (siehe §10 Abs. 9).
Alle aktuellen Informationen, Vorinformationen und konsolidierte Verordnungen sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachzulesen: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Rechtliches.html
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