Weiterbildung bis zu 100 Personen (unter Hygieneauflagen) ab sofort gestattet
Die Verordnung (ausgegeben am 27. Mai 2020) des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (2. COVID-19-LV-Novelle) ist rechtskräftig und tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
Gem. §10 Abs. 1 gelten Schulungen sowie Aus- und Fortbildungen als Veranstaltungen und dürfen mit bis zu 100 Personen wieder abgehalten werden. In §10 Abs. 2 wird ein Stufenplan festgelegt, wonach – analog zu Kulturveranstaltungen – in verschiedenen Etappen auch wieder Veranstaltungen mit höherer TeilnehmerInnen-Anzahl möglich werden.
Für Bildungsangebote in geschlossenen Räumen gilt:
- Beim Betreten von Veranstaltungsorten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die TeilnehmerInnen auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten (siehe §10 Abs. 7).
- Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Alternativ kann bei fixen Sitzanordnungen auch jeweils ein Platz dazwischen freigelassen werden (siehe §10 Abs. 6). Wird dabei jedoch der Abstand von einem Meter unterschritten, ist das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung auch auf den Sitzplätzen bzw. das Sicherstellen andere geeignete Schutzmaßnahmen notwendig (siehe §10 Abs. 7).
- Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zudem ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (siehe §10 Abs. 8).
Für Bildungsangebote im Freien gilt:
- Sowohl bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen (siehe §10 Abs. 6) als auch bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (siehe §10 Abs. 8) ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten (siehe §10 Abs. 6).
Kann auf Grund der Eigenart einer Weiterbildung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (siehe §10 Abs. 9).
Alle aktuellen Informationen, Vorinformationen und konsolidierte Verordnungen sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachzulesen: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Rechtliches.html
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