1. Novelle der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ab 24.03.2022
Die Wiedereinführung der FFP2-Maskenpflicht für geschlossene Räume gilt nicht für geschlossene Gruppen, das Bildungsministerium spricht jedoch eine eindeutige Empfehlung für das generelle Tragen von FFP2-Masken in der Erwachsenenbildung aus. Ab 100 Teilnehmenden gilt FFP2-Maske oder 3G-Nachweis.
Zur aktuellen Verordnung
Die 1. Novelle der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung tritt mit 24.03.2022 in Kraft und mit voraussichtlich 16.04.2022 außer Kraft: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/121/20220323
Das Land Steiermark hat aktuell keine zusätzlichen Maßnahmen verlautbart.
FFP2-Maske in Innenräumen mit Ausnahmen
Das Tragen einer FFP2-Maske ist grundsätzlich wieder für alle geschlossenen Räume vorgeschrieben (§ 3 Abs. 4). Dies gilt nicht, wenn „es sich um eine geschlossene Gruppe bzw. Gesellschaft handelt und der Ort der Zusammenkunft ausschließlich von Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft und von Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind“ betreten wird (§ 7 Abs. 5).
Bei Zusammenkünften mit mehr als 100 TeilnehmerInnen wurde hingegen eine FFP2-Masken-Pflicht in geschlossenen Räumen verordnet (§ 7 Abs. 3). Diese gilt nicht am Platz (§ 7 Abs. 3 Z 2). Bei Zusammenkünften ohne gekennzeichnete Sitzplätze kann alternativ dazu auch die Kontrolle von 3G-Nachweisen aller Teilnehmenden umgesetzt werden (§ 7 Abs. 3 Z 4).
Die FFP2-Masken-Pflicht gilt auch am Arbeitsplatz, sofern der Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen oder das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete (technische bzw. organisatorische) Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (§ 3b Abs. 1). In begründeten Fällen können weitere, strengere Regelungen festgelegt werden (§ 3b Abs. 3).
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung empfiehlt weiterhin, in allen geschlossenen Räumen unabhängig von der Personenanzahl eine Maske zu tragen (Quelle: https://erwachsenenbildung.at/aktuell/nachrichten/17128-corona-bei-zusammenkuenften-mit-ueber-100-personen-gilt-wieder-maskenpflicht.php).
Weiterhin gültig: COVID-19-Präventionskonzept und -Beauftragte/r
In folgenden Fällen muss ein/e COVID-19-Beauftragte/r ernannt und ein COVID-19-Präventionskonzept entwickelt werden (§ 4 Abs 1 Z 7):
- Arbeitsorte mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen (§ 4 Abs. 1 Z 7)
- Betriebsstätten mit KundInnen-Bereichen (§ 4 Abs. 1 Z 3)
- Zusammenkünfte ab 50 Personen (§ 7 Abs. 1), sofern es sich nicht um „Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind“ handelt (§ 7 Abs. 2 Z 3)
Nähere Informationen zu Inhalten des COVID-19-Präventionskonzepts finden sich in § 4 Abs 3. Dieses darf auch ein „datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbareit von Kontakten“ beinhalten (§ 4 Abs. 6). Nähere Informationen zu Anforderungen an COVID-19-Beauftrage sind in § 4 Abs. 2 definiert. Die COVID-19-Präventionskonzepte sind bei Zusammenkünften bereitzuhalten und werden durch Behörden stichprobenartig überprüft (§ 7 Abs.1).
Zur Unterstützung unserer Netzwerkeinrichtungen verweisen wir auf das Muster-Präventionkonzept, welches wir im letzten Jahr mit den Bezirksverwaltungsbehörden abgeglichen und auf unserer Website zur Verfügung gestellt haben: https://erwachsenenbildung-steiermark.at/unterstuetzung-zur-anmeldepflicht-in-der-erwachsenenbildung-covid-praeventionskonzept/
(Stand 24.03.2022)