Hygieneauflagen für Weiterbildung bleiben vorerst aufrecht, Fachmessen erlaubt
Die neue Verordnung (ausgegeben am 13. Juni 2020) des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (5. COVID-19-LV-Novelle) trat mit Ablauf des 14. Junis 2020 in Kraft.
In der neuen Verordnung wurden weitere Lockerungen für Öffentliche Orte, KundInnenbereiche, Orte der beruflichen Tätigkeit und die Gastronomie festgelegt, wo fortan weitgehend auf den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtungen verzichtet werden kann, sofern ein Abstand zu 1 Meter zu Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.
In § 10, welcher Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen regelt (gem. §10 Abs. 1 gelten Schulungen sowie Aus- und Fortbildungen als Veranstaltungen), wurden derartige Lockerungen nicht vorgenommen. Es gelten weiterhin die Regelungen der Verordnung vom 27. Mai 2020 (wir haben darüber berichtet). Die Obergrenze für BesucherInnengruppen (betrifft eher Kulturveranstaltungen) entfällt; zudem wurden Versammlungen näher reguliert.
Da einige Erwachsenenbildungseinrichtungen Angebote in den Bereichen Bewegung und Sport im Programm haben, verweisen wir auf § 8 Abs. 2, wonach bei Sportausübung zu Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist. Der Abstand kann kurzfristig unterschritten werden.
In dieser Verordnung werden nun auch Fach- und Publikumsmessen in § 10a erlaubt und näher geregelt. Grundsätzlich ist eine Messe bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und ein COVID-19-Präventionskonzept vorzulegen. Dasselbe Prozedere gilt für Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit sowie betreute Ferienlager.
Alle aktuellen Informationen, Vorinformationen und konsolidierte Verordnungen sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachzulesen: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Rechtliches.html
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