Land Steiermark verordnet FFP2-Masken-Pflicht in geschlossenen Räumen
In der Steiermärkischen COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung werden zusätzliche Maßnahmen zur Bundesverordnung geregelt. Diese tritt mit 17.11.2021 in Kraft.
Zu den aktuellen COVID-19-Maßnahmenverordnungen:
Die 5. COVID-19-Maßnahmenverordnung trat mit 15.11.2021 in Kraft: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/465/20211114
Die Steiermärkische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021 tritt mit 17.11.2021 in Kraft: https://www.kommunikation.steiermark.at/cms/dokumente/12849734_29767960/a03799e0/VO-Maskenpflicht.pdf
In der Steiermark gilt bei allen Zusammentreffen von Personen in geschlossenen Räumen, mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs, die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske sofern zumindest eine weitere Person anwesend ist, die nicht dem gemeinsamen Haushalt angehört und das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (§ 1).
Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist auch durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 5).
Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung
Darüber hinaus gilt die 5. COVID-19-Maßnahmenverordnung des Bundes, die seit 15.11.2021 in Kraft ist. Das Bildungsnetzwerk Steiermark hat hierzu bereits einen Beitrag veröffentlicht: 5. COVID-19-Maßnahmenverordnung: „Lockdown für Ungeimpfte“ ab 15.11.2021
Die folgende Zusammenfassung verweist auf alle aktuell geltenden Maßnahmen für die Erwachsenenbildung:
Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung (Bundes- und Landesverordnung)