COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ab 03.11.2020 | Bildung für Erwachsene in der Steiermark

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ab 03.11.2020

November 2020

Wie geht es mit der Erwachsenenbildung weiter? Das Bundesminsterium gibt Empfehlungen heraus, das Finanzministerium informiert über Rahmenbedingungen zum Umsatzersatz.

aktualisiert am 09.11.2020

Am Wochenende wurde die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht, welche ab 03.11.2020 in Kraft tritt: https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:40377e96-c398-4618-adb8-cec3421c16ef/BGBLA_2020_II_463.pdf

Die Erwachsenenbildung wird in § 13 (2) als Veranstaltung geregelt. Grundsätzlich sind ab 03.11.2020 alle Veranstaltungen verboten. In § 13 (6) sind folgende Ausnahmen geregelt:

  • Zusammenkünfte zu erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken
  • zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017
  • zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und weiterbildungen sowie zu allgemeinen Fahrprüfungen
  • und zu beruflichen Abschlussprüfungen.

Damit besteht eine rechtliche Grundlage für das Fortführen von beruflichen Abschlussprüfungen, wie z.B. den Pflichtschulabschluss, AMS-Maßnahmen und Kursen im Rahmen des Integrationsfonds und der Initiative Erwachsenenbildung in Präsenzform. Es steht allerdings in diesem Zusammenhang auch im Raum, dass es zu Unsicherheiten bei Schulen, die sehr oft hier als Kursräumlichkeiten genutzt werden, kommen könnte, da hinkünftig „schulfremde Personen“ der Zutritt zu den Schulen untersagt werden soll. Wir versuchen hier dran zu bleiben und weiterhin zu informieren, sobald es hier noch weitere Zusatzinformationen geben wird.

Was ändert sich in jedem Fall für die Umsetzung von Bildungsangeboten?

In der alten Verordnung waren eine Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für TeilnehmerInnen auf ihren Sitzplätzen und Vortragende vorgesehen. Diese Ausnahme sowie die Pflicht zur Erarbeitung eines Präventionskonzept und zur Anzeige der Veranstaltungen bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (siehe auch https://erwachsenenbildung-steiermark.at/covid-verordnungen-455-456/) sind in der neuen Verordnung nicht mehr enthalten. In Absatz 6 definiert: Dabei ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Das Bundesministerium gibt folgende Empfehlung heraus

(siehe Sondernewsletter erwachsenenbildung.at)

Ab 3. November treten neue Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft. Grundsätzlich empfiehlt das Bildungsministerium aufgrund der stark steigenden COVID-Fallzahlen als Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie  – wenn immer möglich – auch im Bereich der Erwachsenenbildung auf „Distance-Learning“ umzustellen.

Das sind die Änderungen für die Erwachsenenbildung:

Berufliche Aus- und Fortbildung bleibt erlaubt

Veranstaltungen in Präsenz zur erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildung von Erwachsenen sind laut neuer Verordnung weiterhin erlaubt. Dasselbe gilt  für Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz sowie für berufliche Abschlussprüfungen. Zur beruflichen Aus- und Fortbildung zählen auch alle abschlussorientierten Maßnahmen wie Lehrgänge zur Berufsreifeprüfung, zum Pflichtschulabschluss, zur Studienberechtigungsprüfung, Basisbildung oder AMS-Kurse. Erforderlich sind die Maßnahmen, wenn sie zu Prüfungen führen oder aus anderen Gründen nicht verschoben werden können.

Wenn erforderliche berufliche Ausbildungszwecke vorliegen, gilt darüber hinaus auch die Ausgangsregelung von 20:00 bis 6:00 nicht.

In Beherbergungsbetrieben bleiben Nächtigung und Verpflegung bei Ausbildungen von gesetzlich anerkannten Einrichtungen weiter möglich. Denn Beherbergungsbedürfnisse aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken sollen weitgehend aufrechterhalten werden, heißt es in der Begründung des Gesundheitsministeriums.

Ausnahmen bei der Tragepflicht von Mund-Nasenschutz

Prinzipiell gilt bei Aus- und Fortbildungen, dass von allen Beteiligten ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine Mund-Nasen-Maske (kein Visier) zu tragen ist. Kann aufgrund der Eigenart der Ausbildung der Mindestabstand oder das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht eingehalten werden, muss durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden. Die bisherige Regelung, dass Teilnehmer/innen am Sitzplatz und Vortragende jedenfalls keinen NMS tragen müssen, gilt nicht mehr.

Keine Beschränkung der Teilnehmer/innen-Zahl

Für  berufliche Aus- und Fortbildungen sind  unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen keine Teilnehmer/innenbeschränkungen und keine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde verordnet.

Bewegungskurse nur mehr im Freien möglich

Sport- und Bewegungskurse sind ab 3. November nur mehr im Freien möglich, sofern es bei der Ausübung zu keinem Körperkontakt kommt. Innenräume von Sportstätten dürfen dabei nur betreten werden, soweit es zur Ausübung des Sports im Freien notwendig ist.

Wann dient eine Bildungsveranstaltung „erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken“?

Aus unserer Sicht ist die Bildungsmotivation des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin – ob berufliches oder persönliches Interesse dahintersteht – individuell, jedoch nicht für die anbietende Organisation beurteilbar. Auf Grundlage der aktuellen Informationen besteht unserer Ansicht nach keine Rechtssicherheit für die anbietenden Organisationen, weswegen wir auch keine Empfehlung abgeben können.

Achtung: Mit Ablauf dieser aktuellen Verordnung Ende November tritt die vorangegangene Verordnung in Kraft

Ab Ende November, mit Ablauf dieser aktuellen Verordnung, gilt die vorangegangene Verordnung, die eine Anzeigenpflicht aller Veranstaltungen mit Präventionskonzept vorschreibt. Ein Musterpräventionskonzept und hilfreiche Informationen hierzu finden Sie hier >

Umsatzersatz für betroffene Einrichtungen

Erwachsenenbildungseinrichtungen, die aufgrund der aktuellen Verordnung keine Bildungsmaßnahmen durchführen können, sind berechtigt, Umsatzersatz in Anspruch zu nehmen. Alle Informationen dazu: https://www.umsatzersatz.at/

Bildungsnetzwerk Steiermark